AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen   

der Urmet Dialog GmbH
Stand: März 2026
Gültig für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern
gemäß § 1 KSchG iVm § 1 UGB

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1  Alle Rechtsgeschäfte der Urmet Dialog GmbH, nachfolgend kurz „Urmet“ bezeichnet, mit Sitz in Wien, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Urmet und dem Vertragspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2  Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nicht anerkannt und gelten nur dann, wenn dies von Urmet vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Urmet ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist. Soweit sich diese AGB und allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen und eine ausdrückliche Einigung über den Vorrang nicht erzielt wurde, gilt für die widersprechenden Punkte ausschließlich das dispositiv anwendbare österreichische Recht; die übrigen, übereinstimmenden Bestimmungen dieser AGB bleiben davon unberührt.

1.3  Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit Urmet bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Schrifterfordernis kann überdies nur schriftlich abgegangen werden. Die Übermittlung per E-Mail gilt als schriftlich, sofern der Absender eindeutig identifizierbar ist.

1.4  Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Verbrauchergeschäfte sind von diesen AGB ausgenommen.

1.5  Für Software gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwarelieferungen des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) in der Fassung vom Jänner 2020, für Montagen die Allgemeinen Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der Fassung vom Juni 2018. Die jeweils geltende Fassung wird dem Vertragspartner auf Anfrage unverzüglich in Textform übermittelt und ist unter www.urmet.at/agb-bedingungen abrufbar. Bei Abschluss des Vertrages bestätigt der Vertragspartner, Kenntnis von diesen Bedingungen erhalten zu haben oder erhalten zu können.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Alle Angebote von Urmet sind unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen überdies nur unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit Urmet von konzernfremden Dritten gefertigte Komponenten anbietet. Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2  Vertragliche Bindungen kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Urmet oder durch die Auslieferung der Ware zustande. Jede Auftragsbestätigung ergeht unter ausdrücklicher Geltung dieser AGB. Mit Annahme der Auftragsbestätigung oder Entgegennahme der Lieferung erkennt der Vertragspartner die ausschließliche Geltung dieser AGB an.

2.3  Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Urmet weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind Urmet unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.4  Die in Preislisten, Anzeigen, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Daten in Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt zu überprüfen. Werden innerhalb von 7 Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung keine Abweichungen schriftlich moniert, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.

2.5  Vertreter bzw. Mitarbeiter von Urmet sind zur Entgegennahme von Aufträgen, nicht jedoch zur Bestätigung von Aufträgen oder zum Abschluss von Verträgen und verbindlichen Zusagen ermächtigt, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vollmacht vorliegt.

2.6  Werden an Urmet Angebote gerichtet, so ist der Anbietende an eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

2.7  Für Angebote basierend auf Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen übernimmt Urmet keine Funktionalitätsgarantie.

 

§ 3 Preise und Zahlung

3.A Preise

3.1  Zur Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise (Nettopreise) von Urmet zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2  Die Preise verstehen sich ab Lager von Urmet ohne Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Vertragspartner. Bei vereinbarter Zustellung wird diese sowie eine allfällig gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet; das Abladen und Vertragen ist nicht umfasst. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

3.3  Urmet behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei Änderungen von Gestehungskosten, Lohnkosten, Materialkosten oder öffentlichen Abgaben. Urmet ist berechtigt, einen in Relation dazu stehenden höheren oder ermäßigten Preis zu berechnen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

3.4  Bei Reparaturaufträgen werden die von Urmet als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder Begutachtungen wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

3.5  Pro Geschäftsfall wird, soweit keine andere Vereinbarung besteht, ein Versandkostenanteil gemäß der jeweils gültigen Preisliste weiterverrechnet. Bei Bestellungen unter dem in der Preisliste definierten Mindestbestellwert gilt ein Mindermengenzuschlag als vereinbart. Bei nicht gewerblichen Ablieferadressen oder Versand mittels Spedition ist Urmet berechtigt, höhere Versandkosten weiterzuverrechnen.

3.6  Angebotene Preise für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstige Arbeitszeiten verstehen sich, falls nicht anders angegeben, für die einmalige Anfahrt und maximal einen Werktag (8,5 Stunden). Fallen aufgrund mangelhafter Vorbereitungsarbeiten des Vertragspartners zusätzliche Arbeitszeiten an, ist Urmet berechtigt, diese ohne gesonderte Bestätigung weiterzuverrechnen.

3.B Zahlung

3.7  Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag binnen 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zur Bezahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.8  Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Nachlässe sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist aufschiebend bedingt.

3.9  Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug. Alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Urmet ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Zusätzlich ist bei jedem Verzugsfall eine Pauschale für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,– gemäß § 458 UGB geschuldet. Darüber hinaus ist Urmet berechtigt, sämtliche vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen, soweit diese die Pauschale übersteigen.

3.10  Fällige Gegenforderungen können mit Ansprüchen von Urmet nur dann aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung von Urmet schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.

3.11  Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist von Urmet dem Grunde nach schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Der Vertragspartner darf die Bezahlung wegen Mängelrügen, nicht vollständiger Lieferung oder sonstiger behaupteter Ansprüche gegen Urmet nicht verweigern oder verzögern.

3.12  Vertreter und sonstige Mitarbeiter von Urmet sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen befugt.

3.13  Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Urmet über sie verfügen kann.

3.14  Urmet ist berechtigt, Ware nur gegen Vorauskassa auszuliefern, wenn der Vertragspartner Neukunde ist oder sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt.

 

§ 4 Lieferung

4.1  Lieferzeitangaben bzw. -termine erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: (a) Datum des Einlangens der schriftlichen Bestellung oder firmengemäß unterzeichneten Auftragsbestätigung; (b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; (c) Datum, an dem Urmet eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

4.3  Betriebsstörungen und alle Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von Urmet (z.B. höhere Gewalt, Pandemien, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Transport- und Verzollungsverzögerungen sowie Ausfall wesentlicher, nicht zumutbar ersetzbarer Zulieferanten) berechtigen Urmet zur Verlängerung der Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit oder, wenn die Verzögerung insgesamt mehr als sechs Monate beträgt, zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus Lieferverzögerungen sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, Urmet trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Urmet ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Hindernisses und dessen voraussichtliche Dauer zu informieren.

4.4  Urmet ist zu Teillieferungen berechtigt, welche als selbständige Lieferungen gehandelt und verrechnet werden können. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

4.5  Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen und bei vereinbarter Frankolieferung. Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von Urmet.

4.6  Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen diese nicht rechtzeitig, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.7  Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt die Ware spätestens 12 Monate nach Bestellung als abgerufen.

4.8  Wird die Ware vom Vertragspartner entgegen einer Terminvereinbarung nicht übernommen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Insbesondere geht die Gefahr bei Nichtannahme auf den Vertragspartner über und ist Urmet berechtigt, Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

4.9  Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Urmet haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr oder die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Importlandes. Der Vertragspartner hält Urmet diesbezüglich schad- und klaglos.

 

§ 5 Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1  Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Vertragspartner über, unabhängig von der vereinbarten Preisstellung (z.B. franko, CIF). Dies gilt auch bei Montage, Transport durch Urmet oder Organisation des Transports durch Urmet.

5.2  Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.

5.3  Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Urmet wird Wien vereinbart. 

 

§ 6 Gewährleistung

6.1  Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden ab Ablieferung unter genauer Angabe des Schadens schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

6.2  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang gemäß § 5.1. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nachzuweisen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird abbedungen.

6.3  Urmet muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Urmet leistet nach deren Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, angemessene Preisminderung oder Gutschrift.

6.4  Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ersetzte Teile werden Eigentum von Urmet. Stellt sich heraus, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, trägt der Vertragspartner sämtliche Kosten der Fehlersuche und Prüfung.

6.5  Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Urmet nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

6.6  Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von Urmet bewirkter Anordnung und Montage, unsachgemäßer Behandlung, Nichtbeachtung der Installations- und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Vertragspartner beigestelltem Material, Handlungen Dritter, atmosphärischen Entladungen, Überspannungen, chemischen Einflüssen oder natürlichem Verschleiß entstehen.

6.7  Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Urmet keine Gewähr.

6.8  Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Urmet der Vertragspartner selbst oder ein nicht von Urmet ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

6.9  Allgemein verwendete Beschreibungen von Waren stellen keine Beschaffenheits- oder Garantiezusagen dar. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von Urmet stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar.

6.10  Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist ohne schriftliche Zustimmung von Urmet unzulässig.

6.11  Der Vertragspartner ist im Sinne des § 933b ABGB berechtigt, in der gesetzlichen Frist von 2 Monaten Rückgriff gegen Urmet zu nehmen, allerdings nur, wenn eine solche Inanspruchnahme längstens binnen 3 Jahren ab Lieferung gerichtlich erfolgt.

6.12  Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung den Ausschluss der Rückgriffshaftung an seinen Abnehmer zu überbinden. Der Vertragspartner verzichtet gegenüber Urmet auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Haftung und Schadenersatz

7.1  Urmet haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Das Verschulden ist vom Vertragspartner nachzuweisen.

7.2  Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner.

7.3  Bei Vorsatz haftet Urmet unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Gesamthaftung von Urmet pro Vertragsverhältnis auf den doppelten Nettoauftragswert oder auf EUR 1.000.000,– begrenzt, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den einfachen Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,– begrenzt, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Begrenzung ausgenommen.

7.4  Urmet weist ausdrücklich darauf hin, dass Sicherungssysteme (Türsprechanlagen, Videosysteme, Alarmanlagen, Zutrittskontrollsysteme) bei bestimmungsgemäßem Einsatz einen Alarm bei Eindringen in den gesicherten Bereich oder bei physikalischen Veränderungen auslösen. Eine darüberhinausgehende Funktion, insbesondere eine Einbruchsverhinderung, bieten diese Systeme nicht. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, insbesondere durch falsche Bedienung oder Umgebungseinflüsse, können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Rückerstattung von Einsatzkosten, die durch Fehlalarme verursacht werden, sofern der Fehlalarm nicht auf einem von Urmet zu vertretenden Mangel des Systems beruht.

7.5  Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem oder funkbasierter Kommunikation, eine bestimmte Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden. Eine Haftung von Urmet für Folgeschäden aufgrund des Ausfalls von Überwachungssystemen, des Verlustes von Aufzeichnungen sowie im Zusammenhang mit strafbewährten Handlungen Dritter wird ausgeschlossen, sofern Urmet kein Verschulden trifft.

7.6  Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, anerkannten Regeln der Technik (ÖNORM, EN, VDE) und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden darf.

7.7  Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

7.8  Sind Vertragsstrafen (Pönale) vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Eine vereinbarte Vertragsstrafe beträgt höchstens 0,5 % pro vollendeter Woche Verspätung, insgesamt maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes.

 

§ 8 Installationsregeln und Datenschutzhinweise

8.1  Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von Urmet zu beachten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren.

8.2  Urmet übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Installation, Einbau, strafrechtlich relevanter Handlungen oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für Kompatibilität mit Produkten oder Systemen von Drittanbietern oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen.

8.3  Durch die Inbetriebnahme eines von Urmet gelieferten Gerätes durch Urmet selbst ändert sich der Umfang der Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner in keiner Weise.

8.4  Urmet hat im Regelfall keinen Zugriff auf die mittels der gelieferten Überwachungssysteme verarbeiteten personenbezogenen Daten. Soweit Urmet im Einzelfall (z.B. für Support, Fehlerdiagnose oder Wartung) Zugriff auf personenbezogene Daten des Vertragspartners erhält, erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. In diesem Fall ist eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Urmet wird die betreffenden Daten ausschließlich zweckgebunden im Rahmen des erteilten Auftrages verarbeiten und nach Abschluss der Tätigkeit nicht weiter speichern. Die ordnungs- und gesetzmäßige Erhebung, Verwahrung und Löschung der vom Überwachungssystem aufgezeichneten Daten ist eigenverantwortliche Aufgabe des Vertragspartners als datenschutzrechtlich Verantwortlicher.

8.5  Urmet übernimmt keine Verantwortung bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit von Überwachungssystemen (Audio, Video oder Kombinationen). Es ist Aufgabe des Vertragspartners, die notwendigen Bewilligungen insbesondere nach DSG, DSGVO, TKG 2021 und sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen. Urmet empfiehlt dem Vertragspartner, rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und den Einschränkungen des Einsatzes der Überwachungssysteme in Anspruch zu nehmen.

8.6  Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche zivil- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen (einschließlich Hinweispflichten auf Überwachungssysteme) sind vom Vertragspartner zu erwirken bzw. zu befolgen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1  Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob sie sich auf dieses oder auf vorangegangene Geschäfte beziehen, Eigentum von Urmet (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherstellung für die Saldoforderung.

9.2  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware unzulässig. Von jeglicher Veränderung des Rechtsstatuts, insbesondere von Pfändungen, ist Urmet unverzüglich zu verständigen.

9.3  Der Vertragspartner tritt hiermit an Urmet zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

9.4  Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Urmet berechtigt, die gesamte offene Restschuld fällig zu stellen und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu begehren.

9.5  Urmet steht es weiters zu, für offene Forderungen, auch aus anderen Rechtsgeschäften, die zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht).

 

§ 10 Retourwaren

10.1  Retourwaren werden von Urmet nur einmal pro Quartal, am Ende eines Quartals, entgegengenommen. Technische Reklamationen gemäß § 6 unterliegen nicht diesem Punkt.

10.2  Retourwaren werden nur akzeptiert, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (a) Detaillierter Lieferschein unter Angabe der Rechnungsnummer; (b) Ware in kompletten Originalverpackungseinheiten und wiederverkaufsfähigem Zustand; (c) Ware ist in gültigen Katalogen oder Preislisten als Lagerware enthalten; (d) Bezug erfolgte direkt bei Urmet in Österreich; (e) Ware wurde frei Haus retourniert; (f) Rechnungsdatum maximal 6 Monate vor Wareneingang der Retourware.

10.3  Urmet vergütet berechtigte Retourwaren in Form einer Gutschrift, maximal 8 Wochen nach Erhalt. Vergütet wird der ursprünglich fakturierte Warenwert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 % oder mindestens EUR 20,–. Für Produkte mit beschädigten Verpackungen wird ein Abschlag entsprechend des Wiederverwendungsaufwandes, mindestens 50 % des ursprünglichen Warenwerts, verrechnet.

10.4  Vom Vertragspartner selbständig ausgestellte Belastungsanzeigen werden nicht anerkannt.

 

§ 11 Geistiges Eigentum und Schutzrechte

11.1  Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben stets geistiges Eigentum von Urmet. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aushändigung an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Urmet.

11.2  Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner Urmet bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

 

§ 12 Rücktritt vom Vertrag

12.1  Voraussetzung für einen Rücktritt des Vertragspartners bei Lieferverzug ist der erfolglose Ablauf einer angemessenen, mindestens dreiwöchigen Nachfrist, die dem Vertragspartner schriftlich (einschließlich per E-Mail gemäß § 1.3) zu setzen ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Lieferverzögerung auf Umstände gemäß § 4.3 (höhere Gewalt) zurückzuführen ist.

12.2  Unabhängig von sonstigen Rechten ist Urmet berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn: (a) die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfrist weiter verzögert wird; (b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entstehen und der Vertragspartner keine Vorauszahlung oder Sicherheit beibringt; (c) über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

12.3  Im Falle des Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen, einschließlich erbrachter Vorbereitungshandlungen.

 

§ 13 Datenschutz

13.1  Urmet verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zweck der Vertragserfüllung, der Durchsetzung von Ansprüchen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Darüber hinaus erfolgt eine Datenverarbeitung nur auf Grundlage einer Zustimmungserklärung oder berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

13.2  Die Daten werden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen für die Dauer von mindestens 7 Jahren (BAO, UGB) gespeichert; darüber hinaus, soweit sie für die Vertragsabwicklung und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen notwendig sind. Nach Ablauf dieser Frist werden personenbezogene Daten anonymisiert oder gelöscht.

13.3  Eine erteilte Zustimmungserklärung kann jederzeit per Post an die Geschäftsadresse von Urmet oder per E-Mail widerrufen werden. Der Vertragspartner kann seine Betroffenenrechte gemäß DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) jederzeit geltend machen.

13.4  Es besteht das Recht auf Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (dsb.gv.at).

 

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1  Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Vertragspartners innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

14.2  Zwischen den Vertragsparteien gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie der internationalen Verweisungsnormen ausschließlich materielles österreichisches Recht.

14.3  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

14.4  Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

14.5  Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen Urmet und unternehmerischen Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Wien, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, vereinbart. Urmet ist jedoch berechtigt, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

14.6  Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet werden.

14.7  Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Urmet.

14.8  Erfüllungsgehilfen von Urmet sind nicht Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.

 

Urmet Dialog GmbH
Stand: März 2026